Vielmehr soll ermöglicht werden, dass diese gleichberechtigt und selbstbestimmt am Alltag und in der Gemeinschaft teilhaben können wobei ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Das Gesetz richtet sich an den Bund, die Länder und ihre jeweiligen Verwaltungsorgane. Diese sollen dafür Sorge tragen, dass die im BGG geregelten Bestimmungen aktiv gefördert werden und Menschen mit Behinderungen beispielsweise die Dienstleistungen von Ämtern so in Anspruch nehmen können wie andere Menschen auch.
Ziele
Mit dem Oberbegriff der Barrierefreiheit können die Ziele des BGG zusammengefasst und die Forderungen und Zielvereinbarungen abgeleitet werden. Barrierefrei bedeutet, dass es keine Hindernisse für Menschen mit Behinderung geben soll. Die Forderung bezieht sich dabei auf unterschiedliche Lebensbereiche wie Bau und Verkehr, Kommunikation oder auch Verständlichkeit. So sollen alle von der übrigen Gesellschaft genutzten Einrichtungen und Gebäude, Verkehrsmittel, Informationsverarbeitungssysteme und Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen auch von Menschen mit Behinderungen in gleicher Weise ohne fremde Hilfe und mit gleichem Schwierigkeitsgrad grundsätzlich nutzbar und zugänglich sein. Bestehende Benachteiligungen sollen durch die hier geregelten Maßnahmen abgebaut und beseitigt werden.
Inhalte
Hierfür definiert das Behindertengleichstellungsgesetz zunächst, was unter dem Begriff „Behinderung“ zu verstehen ist: Nämlich eine Beeinträchtigung körperlicher, seelischer oder geistiger Natur oder auch eine Sinnesbeeinträchtigung eines Menschen, die ihn langfristig, das heißt voraussichtlich länger als sechs Monate an gleichberechtigten Miteinander im Alltag hindert. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Anliegen und Bedürfnisse von Frauen mit Beeinträchtigungen gelegt, um Benachteiligungen zu vermeiden und Gleichberechtigung durchzusetzen.
Wesentliche Bedeutung kommt auch dem Benachteiligungsverbot für öffentlich-rechtliche Instanzen zu, aus denen sich weitreichende Handlungsvorschriften ableiten lassen, beispielsweise bei der Behandlung behinderter Bewerber bei Ausschreibungen und der Besetzung von offenen Stellen.
Forderungen
Konkret sollen hierfür
- Alle Bundes- und Landesgebäude technisch barrierefrei gebaut bzw. bestehende Anlagen entsprechend umgestaltet werden. Auch öffentliche Wege, Plätze, Straßen und Beförderungsmittel sollen künftig barrierefrei gestaltet bzw. bestehende Hindernisse beseitigt werden.
- Für Menschen mit Hör- und /oder Sprachbehinderungen muss die Möglichkeit geschaffen werden, Ihre Anliegen und Rechte in Verwaltungsfragen in Gebärdensprache oder über andere für sie geeignete Kommunikationsmittel ohne zusätzliche Kosten kommunizieren zu können.
- Für Menschen mit Sehbehinderungen müssen öffentlich-rechtliche Bescheide, Vordrucke, Verträge und Verfügungen in einer Ihren Bedürfnissen angepassten Form übermittelt werden, beispielsweise in Blindenschrift oder auf einem akustischen Datenträger.
- Für Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen sollen diese Dokumente wiederum zusätzlich in einfacher Weise formuliert sein und bei Bedarf verständlich erklärt werden. Um dieser Anforderung Rechnung zu tragen, wurde der Begriff der „Leichten Sprache“ definiert, welche auch vermehrt in öffentlich-rechtlichen Broschüren und auf Webseiten eingesetzt wird.
Verletzungen dieser Forderungen können von Vertretungen von Menschen mit Behinderungen (Verbänden) eingeklagt werden.
Zielvereinbarungen
Für die Durchsetzung der Forderungen werden Zielvereinbarungen zwischen den Beteiligten, also dem Bund, Ländern, Verbänden und Unternehmen getroffen, die der Herstellung der Barrierefreiheit dienen. Inhalt der Vereinbarungen sind beispielsweise Mindestanforderungen, wie bestimmte Unternehmens- und Lebensbereich zu verändern sind, um den besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen künftig besser Rechnung tragen zu können. Dabei werden auch Zeitpläne und Vertragsstrafen bei Nichterfüllung definiert. So müssen beispielsweise Bundesbehörden alle drei Jahre über den Fortgang der Beseitigung der Hindernisse von öffentlich-rechtlichen Webseiten Bericht erstatten.
Mit den Belangen behinderter Menschen betraute und anerkannte Verbände können bei Bekanntwerden des Vorliegens solcher Hindernisse versuchen, von Amts wegen Veränderungen durch Zielvereinbarungen herbeiführen und die Vereinbarung von Zielen beim zuständigen Ministerium für Arbeit und Soziales verlangen. Das Bundesministerium führt hierzu ein Zielvereinbarungsregister, in welchem Abschlüsse, Änderungen und Aufhebung von Zielvereinbarungen festgehalten werden.
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bei der Deutschen Rentenversicherung ist für die öffentlich-rechtlichen Instanzen dabei zentraler Anlaufpunkt, wenn es um Fragen zur Herstellung der Barrierefreiheit geht. Auch für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es selbstverständlich eine Vertretung, die durch das Behindertengleichstellungsgesetz geregelt wird. Hierbei handelt es sich um den Behindertenbeauftragten der Bundesregierung. Der Beauftragte des Bundes hält engen Kontakt zu Menschen mit Behinderungen wie auch Verbänden, Selbsthilfegruppen und anderen Organisationen und hat zudem die Möglichkeit, politische Entscheidungen im Sinne von Menschen mit Beeinträchtigungen zu beeinflussen und die Integration und Inklusion voranzutreiben.