Privat Krankenversicherte können sich zwar aussuchen, ob sie im Krankenhaus lieber im Einbett- oder im Zweibettzimmer liegen. Ob sie eine Pflegeversicherung abschließen, steht aber nicht zur Diskussion. Sie ist ein Muss und orientiert sich bei den Leistungen an den Pflegepflichtversicherungen der Ersatzkassen. Die Pflegepflichtversicherung wurde im Jahr 1995 eingeführt, da der Gesetzgeber erkannte, dass die Pflegekosten in der Zukunft immer mehr steigen werden.
Im Dezember 2015 waren laut Statistischem Bundesamt 2,86 Millionen Menschen pflegebedürftig, ein Anstieg um 8,9 Prozent gegenüber dem Jahr 2013. Und die Zahlen steigen weiter.
Die private Pflegepflichtversicherung im Gesetz
Da die privaten Krankenversicherer keine Annahmepflicht eines Antragstellers kennen, gab der Gesetzgeber Regelungen vor, wie die privaten Krankenversicherungen der gesetzlichen Verpflichtung der Versicherten nachkommen müssen, um den Schutz zu gewährleisten.
Die Grundlagen für die private Pflegepflichtversicherung regelte der Gesetzgeber in Paragraf 110, Abs. 3 des XI. Sozialgesetzbuches:
- Antragsteller, die versicherungspflichtig oder -berechtigt sind, haben einen Anspruch auf Aufnahme.
- Es werden keine Vorerkrankungen der Versicherten ausgeschlossen.
- Die Prämien werden geschlechtsunabhängig kalkuliert.
- Für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflege- oder Krankenversicherung verfügen, darf die Prämienhöhe nicht den Höchstbeitrag der Sozialen Pflegeversicherung übersteigen.
- Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers wird nach den gleichen Bedingungen wie in der Sozialen Pflegeversicherung geregelt.
Bei der Pflegepflichtversicherung gilt die Formel, dass die Pflege der Krankenversicherung folgt. Das bedeutet, dass die Pflegepflichtversicherung auch bei der Gesellschaft laufen muss, bei der die Krankenvollversicherung abgeschlossen wurde.
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bei den privaten Krankenversicherern ist identisch. Analog zur Pflegepflichtversicherung der Ersatzkassen zielt die Leistung auf einen Anteil der tatsächlichen Pflegekosten ab.
Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass auch die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung bei steigendem Pflegegrad kaum ausreichend sind. Wer die Kosten für die Pflege, gerade bei stationärem Aufenthalt, abgesichert wissen will, kommt um eine private Pflegezusatzversicherung nicht herum. Der Vorteil dieser Policen liegt darin, dass die Leistungen nicht zweckgebunden ausgezahlt werden, sondern als Tagegeld zur freien Verfügung stehen.
Interessant zeigt sich die Beitragsentwicklung in der Vergangenheit und in der Prognose im Vergleich zwischen der Pflegepflichtversicherung der Ersatzkassen und der privaten Versicherer:
Der Beitrag bei den Ersatzkassen orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich ansteigt. Damit verteuert sich auch der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Bei den privaten Krankenversicherern hängt der Beitrag ausschließlich vom Alter des Antragstellers ab.
Für Arbeitnehmer gilt hinsichtlich des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Pflegepflichtversicherung das Gleiche wie für die Vollversicherung: Der Arbeitgeber beteiligt sich am Beitrag. Die Entwicklung der Beitragszuschüsse von 2016 bis 2018 zeigt folgende Aufstellung:
- 2016 – 49,79 EUR (28,60 EUR in Sachsen)
- 2017 – 55,46 EUR (33,71 EUR in Sachsen)
- 2018 – 56,42 EUR (34,29 EUR in Sachsen)