Pflegegeld 2026: Beträge und Voraussetzungen im Überblick
Pflegegeld unterstützt selbst organisierte häusliche Pflege. Wer es bekommt und wofür die Beträge stehen, lässt sich ohne Versicherungsdeutsch erklären.

Wenn Angehörige die Pflege zu Hause organisieren, taucht die Frage nach dem Pflegegeld oft früh auf. Dabei werden leicht verschiedene Dinge miteinander vermischt: ein Betrag auf dem Konto, die tägliche Hilfe und die Anerkennung der Person, die diese Hilfe übernimmt. Für eine brauchbare Planung müssen diese Fragen einzeln beantwortet werden.
Pflegegeld ist eine Leistung für die pflegebedürftige Person. Es unterstützt selbst organisierte häusliche Pflege und wird nicht automatisch zu einem Gehalt für ein Familienmitglied. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Ob die Versorgung damit zuverlässig gelingt, hängt zusätzlich davon ab, wer welche Aufgaben übernehmen kann.
Wer Pflegegeld erhalten kann
Nach § 37 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Pflegegeld anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung und die Hilfe im Haushalt entsprechend dem Umfang des Pflegegeldes in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden.
„Selbst sicherstellen“ bedeutet dabei nicht, dass die pflegebedürftige Person alles allein erledigen muss. Es geht um die Organisation der benötigten Unterstützung. Angehörige oder andere vertraute Personen können dabei helfen. Welche Hilfe erforderlich ist und ob sie dauerhaft verlässlich erbracht werden kann, sollte vor der Entscheidung über die Leistungsform besprochen werden.
Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37. Das bedeutet nicht, dass keine Unterstützung der Pflegeversicherung infrage kommt. Beispielsweise kann der Entlastungsbetrag bei erfüllten Voraussetzungen auch in diesem Pflegegrad genutzt werden. Die unterschiedlichen Leistungen haben jeweils eigene Regeln und dürfen nicht aus der Pflegegeldtabelle abgeleitet werden.
Ein Pflegegrad führt außerdem nicht dazu, dass jede denkbare Leistung ohne Antrag ausgezahlt wird. Klären Sie mit Ihrer Pflegeversicherung, welche Leistungsform beantragt wurde. Wenn noch keine Einstufung vorliegt, erläutert der Beitrag Pflegegrad beantragen die ersten Schritte.
Die Beträge 2026 als Tabelle
Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Pflegegeldbeträge im am 22. Oktober 2026 geprüften Rechtsstand. Es handelt sich um die vollen Monatsbeträge nach § 37, bevor etwa eine Kombination mit Pflegesachleistungen berücksichtigt wird.
| Pflegegrad | Pflegegeld |
|---|---|
| 1 | Kein Anspruch auf diese Leistung |
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
Bei erfüllten Voraussetzungen häuslicher Pflege. Andere Leistungen können auch bei Pflegegrad 1 infrage kommen. Quelle: §§ 36 und 37 SGB XI.
Die Stufen der Tabelle sagen aus, welcher Betrag bei dem jeweiligen Pflegegrad vorgesehen ist. Sie sind keine Schätzung der gesamten tatsächlichen Pflegekosten. Aus der Monatsleistung lässt sich weder eine feste Zahl bezahlbarer Stunden noch eine bestimmte Vergütung für Angehörige ableiten.
Prüfen Sie für Ihre Haushaltsplanung deshalb zwei Listen: Welche notwendigen Aufgaben sind bereits verlässlich übernommen? Und bei welchen Aufgaben entsteht ein finanzieller Aufwand? Dazu können professionelle Hilfe oder eine andere Organisation der Versorgung gehören. Der Tabellenbetrag allein beantwortet nicht, ob eine Familie jeden Abend, am Wochenende und bei Krankheit zurechtkommt.
Besteht der Pflegegeldanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, sieht § 37 eine entsprechende Kürzung vor. Für diese Berechnung wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt. Solche Einzelberechnungen gehören in die Abklärung mit der Pflegekasse. Verwenden Sie die Tabelle nicht als verbindliche Vorhersage jeder Überweisung.
Wem das Geld zusteht
Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person. Sie kann das Pflegegeld etwa als Anerkennung an Menschen weitergeben, die sie unterstützen. Ein pflegendes Familienmitglied hat daraus nicht automatisch einen eigenen Anspruch auf einen bestimmten Anteil oder eine feste monatliche Bezahlung.
Das sollte in der Familie ausgesprochen werden, bevor unterschiedliche Erwartungen entstehen. Wer kümmert sich regelmäßig um die Morgenroutine? Wer organisiert Termine? Welche Aufwendungen werden gemeinsam getragen? Eine Vereinbarung über Geld kann hilfreich sein. Sie ersetzt jedoch nicht das Gespräch darüber, ob die Aufgabenverteilung tragbar ist und was die pflegebedürftige Person möchte.
Bewahren Sie dabei den Unterschied zwischen praktischer Absprache und rechtlicher Bewertung. Fragen zu Steuer, Sozialversicherung oder einer vertraglichen Beschäftigung lassen sich nicht pauschal aus der Höhe des Pflegegeldes beantworten. Wenn solche Fragen für Ihre Familie wichtig werden, benötigen Sie dazu eine gesonderte Klärung.
Eine einfache Planung kann mit drei Spalten beginnen: Aufgabe, zuständige Person und Vertretung. Ergänzen Sie erst danach die erwarteten Ausgaben. So fällt eher auf, wenn ein rechnerisch günstiger Plan davon abhängt, dass eine Person dauerhaft ohne Pause verfügbar bleibt.
Wenn ein Pflegedienst hinzukommt
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind unterschiedliche Leistungsformen. Pflegesachleistungen nach § 36 finanzieren bestimmte professionelle Hilfen bei häuslicher Pflege bis zur jeweiligen Obergrenze. Auch diese Leistung ist kein allgemeiner Anspruch auf vollständige Übernahme aller Kosten.
Wenn ein zugelassener Dienst einen Teil der Versorgung übernimmt und daneben weiterhin selbst organisierte Hilfe erforderlich ist, kann eine Kombinationsleistung passend sein. Dann wird das Pflegegeld grundsätzlich um den prozentualen Anteil vermindert, in dem das Sachleistungsbudget ausgeschöpft wurde. Es wird nicht einfach die gesamte Rechnung des Dienstes vom Pflegegeld abgezogen.
Lassen Sie sich deshalb vor einer Beauftragung erklären, welche vereinbarten Leistungen über welchen Anspruch abgerechnet werden. Ein Kostenplan sollte deutlich machen, welche Beträge die Pflegeversicherung trägt und welche Kosten Ihnen bleiben. Fragen Sie auch, wie sich zusätzliche Einsätze oder eine veränderte Häufigkeit auf diesen Plan auswirken.
Den Rechenweg und die Fragen zur Abrechnung erläutert der Beitrag Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Für die Entscheidung zählt zunächst der tatsächliche Bedarf. Eine notwendige Hilfe wegzulassen, nur um mehr Pflegegeld zu behalten, kann die Versorgungslücke vergrößern.
Beratung gehört zur häuslichen Pflege
Wer Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 bezieht, muss nach dem aktuellen Absatz 3 halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Das gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können die Beratung auch vierteljährlich nutzen. Ältere Hinweise mit einer verpflichtenden vierteljährlichen Beratung für diese beiden Grade entsprechen diesem Prüfstand nicht mehr.
Die Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und die Menschen unterstützen, die zu Hause pflegen. Besprechen Sie dort konkrete Schwierigkeiten: eine Tätigkeit, die zunehmend schwerfällt, eine ungeklärte Vertretung oder Hilfen, die bisher fehlen. Ein solcher Termin kann dazu dienen, die Organisation zu überprüfen, bevor sie auf Dauer zu belastend wird.
Wird die vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, sieht § 37 eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Fragen Sie bei Unklarheiten nach dem nächsten erforderlichen Termin und nach geeigneten Beratungsstellen. Die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Was bei einer vorübergehenden Vertretung gilt
Während einer Verhinderungspflege und während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes grundsätzlich jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr fortgezahlt. Das gilt auch für vorher bezogenes anteiliges Pflegegeld. Die Kosten der Vertretung und die Fortzahlung sind dabei getrennte Fragen.
Taggenaue Berechnung und Besonderheiten, etwa bei stundenweiser Ersatzpflege, sollten Sie mit der Pflegekasse klären. Planen Sie nicht allein mit einer Halbierung jedes beliebigen Monatsbetrags. Für die Unterschiede zwischen Ersatzpflege zu Hause und vorübergehender stationärer Versorgung hilft der Überblick zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Für das nächste Gespräch ist eine Frage besonders nützlich: Welche Leistungsform passt zu der Hilfe, die tatsächlich gebraucht und organisiert wird? Nehmen Sie dafür Ihre Aufgabenübersicht mit. Dann kann aus einer abstrakten Geldfrage eine konkrete Planung werden, bei der auch Ausfälle und Grenzen sichtbar sind.
Quellen & Prüfstand
Redaktioneller Quellenabgleich vom 22. Oktober 2026. Keine unabhängige medizinische oder juristische Fachprüfung. Nächste planmäßige Prüfung: 15. Dezember 2026.
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